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WZG (Österreich)
Web-Zugänglichkeits-Gesetz
Einleitung
Österreichs Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) ist das zentrale Gesetz des Landes zur digitalen Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor.
Es gilt seit 2019 und soll Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen für alle Nutzer:innen zugänglicher machen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen.
Was ist das WZG?
Das WZG legt Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen fest, die der Bund und ihm zugehörige öffentliche Stellen betreiben. So können alle Nutzer:innen diese Angebote besser nutzen, insbesondere Menschen mit Behinderungen.
Es ist das österreichische Pendant für den öffentlichen Sektor zu Gesetzen wie der italienischen Legge Stanca und der deutschen BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung). Alle setzen dieselbe EU-Richtlinie um.
Welche rechtlichen Grundlagen und technischen Standards gelten?
Die Pflichten nach dem WZG beruhen auf:
WCAG-Prinzipien (Web Content Accessibility Guidelines)
EN 301 549, der europäischen Norm für die Barrierefreiheit von IKT
Richtlinie (EU) 2016/2102 (Web-Zugänglichkeits-Richtlinie)
Die aktuellen Anforderungen entsprechen WCAG 2.1 Level AA.
Wer muss das WZG einhalten?
Das WZG gilt für Websites und mobile Anwendungen von:
Dem Bund
Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, Aufgaben im Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art zu erfüllen, die zumindest teilweise rechtsfähig sind und überwiegend vom Bund finanziert oder kontrolliert werden
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und ihre Tochterorganisationen sind ausgenommen, soweit die Inhalte ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag dienen.
Gibt es Ausnahmen vom WZG?
Folgende Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich des WZG:
Office-Dateiformate und aufgezeichnete Medien, die vor Stichtagen zwischen 2018 und 2020 veröffentlicht wurden
Live-Medien
Online-Karten (sofern die wichtigsten Navigationsinformationen anderweitig zugänglich sind)
Inhalte Dritter, die außerhalb des Einflussbereichs der Stelle liegen
Reproduktionen von Kulturerbe, wenn Barrierefreiheit und Erhaltung im Konflikt stehen
Geschlossene Intranets und Extranets, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden (bis zu einer wesentlichen Überarbeitung der Website)
Websites von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen (außer für wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen)
Stellen können sich außerdem auf die Ausnahme der „unverhältnismäßigen Belastung“ berufen. Diese wird im Einzelfall geprüft, abhängig von Größe, Kosten-Nutzen-Verhältnis und Nutzungshäufigkeit der Website oder App. Eine feste Schwelle für kleine Einrichtungen oder beim Umsatz gibt es nicht.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Das österreichische BaFG (Barrierefreiheitsgesetz) deckt gesetzlich definierte Produkte und Dienstleistungen ab, darunter E-Commerce, und sieht direkte Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 € vor. Das WZG sieht keine Verwaltungsstrafen vor.
Zusammenfassung: Sanktionen nach WZG und BaFG
Merkmal | WZG (Web-Zugänglichkeits-Gesetz) | BaFG (Barrierefreiheitsgesetz) |
Zielgruppe | Öffentliche Stellen und Bundeseinrichtungen | Gesetzlich definierte Produkte und Dienstleistungen (z. B. E-Commerce, Banken, Telekommunikation) |
Geldstrafen | Keine Verwaltungsstrafen | Strafen bis zu 80.000 € pro Verstoß |
Durchsetzende Stelle | FFG (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft) | Sozialministeriumservice (SMS) |
Art der Durchsetzung | Beratung, Prüfung von Beschwerden und Empfehlungen | Direkte Verwaltungsstrafen und Marktüberwachung |
So funktioniert die Durchsetzung des WZG:
Direkter Kontakt: Nutzer:innen wenden sich zuerst direkt an die öffentliche Stelle, über den Feedback-Mechanismus in deren Erklärung zur Barrierefreiheit.
Eskalation an die FFG: Fällt die Antwort unbefriedigend aus oder bleibt sie aus, können Nutzer:innen den Fall an die FFG eskalieren. Die FFG ist Österreichs Überwachungs- und Beschwerdestelle auf Bundesebene. Sie prüft die Beschwerde und spricht Empfehlungen zur Behebung aus.
Rechtsweg: Stellt der Mangel zugleich eine rechtswidrige Diskriminierung aufgrund von Behinderung dar, können Betroffene ein formelles Schlichtungsverfahren einleiten. Letztlich ist auch eine Klage nach dem österreichischen Antidiskriminierungsrecht möglich.
Wie Accessiway die WZG-Konformität unterstützt
Accessiway unterstützt Organisationen des öffentlichen Sektors dabei, die WZG-Anforderungen zu erfüllen, mit:
Barrierefreiheits-Audits nach WCAG und EN 301 549
Remediation-Begleitung