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2. Oktober 2026

Barrierefreiheit im Online-Shop: was das BFSG verlangt und wie Sie es umsetzt

Gilt das BFSG für Ihren Online-Shop? Der Leitfaden zeigt, wer betroffen ist, was im Kaufprozess zählt, welche Informationen Pflicht sind und welche Strafen drohen.

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Ein Online-Shop fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), wenn Verbraucher:innen darüber per Website oder App einen Vertrag abschließen können. Für solche Shops gelten die Anforderungen seit dem 28. Juni 2025. Ob Ihr Angebot betroffen ist, hängt von Geschäftsmodell, Kundengruppe und möglichen Ausnahmen ab. Ein Scan des Checkouts beantwortet diese Frage nicht.

Das müssen Sie umsetzen

  • Prüfen, ob Ihr Shop erfasst ist. Das BFSG gilt für Online-Shops, über die Verbraucher:innen Verträge abschließen. Sehr kleine Unternehmen (Kleinstunternehmen), die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen.

  • Die ganze Kaufreise barrierefrei gestalten. Von der Suche bis zur Bestellbestätigung muss der Shop mit Tastatur und Screenreader nutzbar sein.

  • Eingebundene Dienste mitprüfen. Login-, Zahlungs- und Widget-Anbieter gehören zur Prüfung, auch wenn ein Dienstleister sie betreibt.

  • Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie beschreiben öffentlich, wie Ihr Shop die Anforderungen erfüllt, und nennen die Marktüberwachungsbehörde.

  • Barrierefreiheit nach jedem Release absichern. Testen Sie Korrekturen nach und nehmen Sie Barrierefreiheit in Release-Prozesse auf.

Dieser Leitfaden geht in vier Schritten vor: Betroffenheit prüfen, Kaufreise und Drittanbieter erfassen, Barrieren beheben und erneut testen, Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen.

Gilt das BFSG für Ihren Online-Shop? Wer betroffen ist

Ihr Shop fällt unter das BFSG, wenn Verbraucher:innen darüber online Verträge abschließen können. Das Gesetz spricht von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).

Für die erste Prüfung helfen drei Fragen:

  • Kanal: Läuft das Angebot über eine Website oder eine mobile App?

  • Anfrage: Lösen Kund:innen den Kauf selbst aus, etwa über Warenkorb, Bestellung oder Abo-Abschluss?

  • Vertragspartner: Kaufen Privatpersonen überwiegend für private Zwecke ein?

Ein Etikett wie „B2B“ oder „Marktplatz“ beantwortet die Frage nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Nutzer:innen, der Vertragsweg und die Frage, wer die Dienstleistung erbringt. Ein Großhandelsportal, das bei der Registrierung einen Gewerbenachweis prüft, ist anders zu bewerten als ein Shop, der jede Privatperson mit Kreditkarte bis zur Bestellung durchlässt.

Wann greift die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, müssen das BFSG nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen zählt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat. Wer Produkte wie Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte herstellt oder verkauft, fällt dagegen auch als Kleinstunternehmen unter das Gesetz.

Beide Bedingungen müssen zutreffen. Ob eine kleine Marke innerhalb einer Unternehmensgruppe darunter fällt, regelt das BFSG nicht ausdrücklich. Das sollte die Rechtsabteilung prüfen. Kleinstunternehmen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine kostenlose Beratung an.

Daneben gibt es Ausnahmen, wenn Barrierefreiheit die Dienstleistung grundlegend verändern (§ 16) oder Ihr Unternehmen unverhältnismäßig belasten würde (§ 17). Wer sich darauf beruft, muss das dokumentieren und die Marktüberwachungsbehörde informieren.

Erste Orientierung: ist Ihr Angebot erfasst?

Situation

Erste Einschätzung

B2C-Shop mit Warenkorb und Checkout auf Website oder App

Wahrscheinlich erfasst

Online-Bestellung von Lebensmitteln, Getränken oder Abos für Privatkund:innen

Wahrscheinlich erfasst

Gemischter Shop für Gewerbe- und Privatkund:innen

Einzelprüfung nötig, der Verbraucherweg ist wahrscheinlich erfasst

Marktplatz mit eigenen und fremden Händler:innen

Einzelprüfung nötig: Wer erbringt welche Dienstleistung?

B2B-Portal mit Gewerbenachweis, ohne Verbraucherverträge

In der Regel außerhalb dieser Kategorie

Marken- oder Informationsseite ohne Vertragsabschluss

In der Regel außerhalb dieser Kategorie

Die Tabelle dient als erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie zeigt, wo Ihr Team genauer hinschauen sollte.

Reicht ein barrierefreier Checkout, oder betrifft das BFSG den ganzen Shop?

Nein. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit sollte die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen. So steht es in ihren FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr.

Auch die Marktüberwachung prüft die Kaufreise in der Reihenfolge, in der Kund:innen sie durchlaufen (Anlage 1 BFSG). Zur Stichprobe gehören Startseite, Login, Kontakt, Hilfeseiten, rechtliche Informationen, Suchfunktion, Seiten mit den Informationen zur Barrierefreiheit und mindestens ein abrufbares Dokument pro Dienstart.

Ein barrierefreier Checkout hilft wenig, wenn Kund:innen ihr Produkt im Filter nie finden.

Für Ihr Inventar bedeutet das: Erfassen Sie die ganze Kaufreise, nicht nur die letzte Seite davor.

  • Navigation und Suche: Hauptmenü, Suchfeld, Vorschläge, Kategorieseiten

  • Produktinformationen: Listen, Filter, Produktdetailseiten, Varianten wie Größe oder Füllmenge

  • Warenkorb: Mengen ändern, Artikel entfernen, Gutscheine einlösen

  • Konto: Registrierung, Login, Passwort zurücksetzen, Zwei-Faktor-Authentifizierung

  • Checkout und Zahlung: Adressformulare, Versandoptionen, Zahlungsauswahl, Weiterleitungen zu Zahlungsdiensten

  • Nach dem Kauf: Bestellbestätigung, Rechnung als PDF, Widerrufsformular, Sendungsverfolgung

  • Support: Kontaktformular, Chat, FAQ, Hilfeseiten

Welche Barrieren in Online-Shops am häufigsten auftreten, zeigt unsere Seite zu Barrierefreiheit im E-Commerce.

Gesetzliche Ausnahmen für einzelne Inhalte

Das Gesetz nimmt einzelne Inhalte aus (§ 1 Abs. 4 BFSG): ältere Medien und Bürodateien, bestimmte Online-Karten, Archive und Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren.

Jede dieser Ausnahmen hat Bedingungen. Cookie-Banner, Chat-Widgets, Bewertungsanzeigen oder Werbebanner, die Sie auswählen und konfigurieren, unterliegen in der Regel Ihrer Kontrolle und bleiben damit Teil der Prüfung. Ein Zahlungs- oder Login-Dienst, den Sie vertraglich beauftragen und in Ihren Shop einbinden, dürfte die Bedingung „weder finanziert noch kontrolliert“ kaum erfüllen. Prüfen Sie jede Ausnahme einzeln und halten Sie die Begründung schriftlich fest.

Barrierefreiheit im Online-Shop: welche Anforderungen gelten im Kaufprozess?

Im Kaufprozess zählen vor allem Bedienung ohne Maus, verständliche Formulare und zugängliche Login- und Zahlungsfunktionen. Die verbindlichen Details stehen in einer eigenen Verordnung zum BFSG, der BFSGV.

Für Online-Shops sind zwei Punkte zentral:

  • Für jede Website und App (§ 12 BFSGV): Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Kund:innen müssen sie also sehen oder hören, auch per Tastatur bedienen und verstehen können, und sie müssen mit Hilfsmitteln wie Screenreadern funktionieren.

  • Für Login und Zahlung (§ 19 BFSGV): Anmeldung, Sicherheitsfunktionen und Zahlung müssen ebenso barrierefrei sein. Dazu kommen Informationen zur Barrierefreiheit der Produkte, wenn Hersteller oder Händler sie liefern.

Dazu zählen in der Praxis ausreichende Farbkontraste, vergrößerbare Schrift, eine klare Überschriftenstruktur und Animationen, die sich pausieren lassen. Die Beispiele unten sind Umsetzungshinweise. Sie zeigen typische Prüfpunkte. Die Verordnung listet sie nicht einzeln auf.

Beispiel: eine Bestellung in einem Multi-Brand-Shop

Ein Handelsunternehmen betreibt drei Shops für Getränke, Feinkost und Haushaltswaren auf derselben Commerce-Plattform. Eine Kundin kauft mit Tastatur und Screenreader ein. Sie filtert Produkte, meldet sich an, erhält einen Zahlungsfehler, korrigiert ihn und schließt die Bestellung ab.

Schritt

Typische Barriere

Was Ihr Team prüft

Wer betreibt den Schritt?

Produkte filtern

Filter nur per Maus bedienbar, Fokus unsichtbar

Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, Ansage der Trefferzahl

Händler (Designsystem) auf der Commerce-Plattform

Variante wählen

Produktbild ohne Alternativtext, Auswahlfeld ohne Beschriftung

Aussagekräftige Alternativtexte, beschriftete Auswahl

Händler, Produktdaten oft vom Markenhersteller

Anmelden mit Zwei-Faktor-Code

Codefeld ohne Label, Zeitlimit zu kurz

Beschriftung, verlängerbares Zeitlimit, Alternative zu reinen Bildrätseln

Identitäts- oder Login-Dienst

Zahlung schlägt fehl

Fehlermeldung nur rot markiert, Screenreader erfährt nichts

Fehlertext nennt das Feld, Fokus springt zur Meldung

Zahlungsdienstleister (eingebettet oder per Weiterleitung)

Bestellung abschließen

Bestätigung erscheint unangekündigt, Rechnung als ungetaggtes PDF

Ansage der Bestätigung, zugängliches PDF

Händler und angebundenes Rechnungssystem

Fünf Schritte, mindestens vier Beteiligte: Barrierefreiheit im Shop ist eine Aufgabe für die ganze Lieferkette. Blockiert ein einziger Schritt, bricht die Kundin den Kauf ab.

Warum ausgelagerte Komponenten auf Ihrer Liste bleiben

Verantwortlich ist, wer den Shop betreibt. Nach § 14 BFSG dürfen Sie ihn nur anbieten, wenn er die Anforderungen erfüllt. Login- und Zahlungsfunktionen gehören dazu.

Ein Zahlungsdienstleister kann zusätzlich eigene Pflichten aus dem BFSG haben, etwa weil Zahlungsdienste zu den Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen zählen. Das entbindet Ihren Shop nicht von der Prüfung. Klären Sie im Vertrag, wer Barrieren behebt und in welcher Frist.

Welche Informationen zur Barrierefreiheit muss Ihr Online-Shop veröffentlichen?

Sie müssen öffentlich und barrierefrei beschreiben, wie Ihr Shop die Anforderungen erfüllt (§ 14 BFSG). Was hineingehört, regelt Anlage 3 BFSG.

Die Informationen enthalten mindestens:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format

  • Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, etwa wie Bestellung, Zahlung und Lieferung ablaufen

  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt

  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Zuständig ist seit September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Die Schlichtungsstelle müssen Sie laut Bundesfachstelle nicht angeben.

Wo die Informationen stehen sollten

Das Gesetz nennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als einen möglichen Ort, erlaubt aber jede andere gut sichtbare Form. Die Bundesfachstelle empfiehlt in ihren FAQ zu den Informationen zur Barrierefreiheit einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich der Website. Die Seite selbst muss barrierefrei sein: leicht zu finden, verständlich, als Text verfügbar und mit ausreichendem Kontrast.

Betreiben Sie mehrere Shops, braucht jeder Dienst eine eigene, zutreffende Beschreibung. Eine Konzernseite, die alle Marken pauschal abdeckt, beschreibt den einzelnen Kaufprozess meist zu ungenau.

Ein Muster für Unternehmen finden Sie in unserem Beitrag Erklärung zur Barrierefreiheit: Pflicht, Inhalte und Muster.

Abgrenzung zur Erklärung zur Barrierefreiheit nach BITV 2.0

Die BFSG-Informationen sind nicht dasselbe wie die „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die öffentliche Stellen des Bundes nach der BITV 2.0 veröffentlichen. Dort werden nicht barrierefreie Inhalte aufgelistet und begründet. Das BFSG sieht keine solche Mängelliste vor, weil Ihr Shop grundsätzlich vollständig barrierefrei sein muss.

Wichtig für die Planung: Die Veröffentlichung macht den Shop nicht barrierefrei. Eine Informationsseite, die Anforderungen beschreibt, die der Shop nicht erfüllt, ist inhaltlich falsch und kein Schutz.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Erfüllt ein Shop die Anforderungen nicht, fordert die Marktüberwachungsbehörde zuerst auf, die Mängel innerhalb einer Frist zu beheben (§ 29 BFSG). Passiert das nicht, kann sie am Ende anordnen, das Angebot einzustellen. Fehlen die Informationen zur Barrierefreiheit, geht sie genauso vor.

Zusätzlich drohen Bußgelder, je nach Verstoß bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG). Ob Mitbewerber Verstöße außerdem nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Zuständigkeiten und Durchsetzung im Überblick finden Sie auf unserer Seite zum Gesetz für digitale Barrierefreiheit.

Wie prüfen und verbessern Teams mehrere Shops effizient?

Mehrere Shops prüfen Sie effizient, wenn Sie Methode und Komponenten zentral steuern und jede Kaufreise einzeln testen. Sechs Schritte haben sich dafür bewährt.

Schritt 1: Inventar anlegen

Liste alle Shops, Apps, Domains und Länderversionen mit Verbraucherverträgen. Ordnen Sie jeder Kaufreise die beteiligten Systeme und Lieferanten zu.

Schritt 2: repräsentative Kaufreisen auswählen

Wählen Sie pro Shop die Aufgaben mit der größten Wirkung: suchen, filtern, anmelden, bezahlen, Konto verwalten.

Schritt 3: automatisch und manuell testen

Automatische Prüfungen finden wiederkehrende Fehler schnell. Mit unserem kostenlosen Tool können Sie für einen ersten Überblick Ihre Website barrierefrei testen. Das W3C weist bei seinen Easy Checks darauf hin, dass eine Seite Schnellprüfungen bestehen und trotzdem erhebliche Barrieren haben kann. Ergänzen Sie deshalb Tests mit Tastatur, Screenreader und Vergrößerung sowie vollständige Aufgabentests.

Wie sich beide Methoden ergänzen, zeigt unser Beitrag zu manuellen und automatisierten Tests. Was ein vollständiges Audit umfasst, zeigt unser Leitfaden zum Ablauf eines Audits.

Schritt 4: Barrieren nachvollziehbar dokumentieren

Jede Barriere bekommt eine Beschreibung der Auswirkung auf Nutzer:innen, eine verantwortliche Person, reproduzierbare Schritte und eine Priorität.

Schritt 5: an der Quelle beheben

Korrigieren Sie gemeinsame Komponenten im Designsystem und in Lieferanten-Integrationen zuerst. Eine korrigierte Komponente im Designsystem wirkt in jedem Shop, der sie nutzt. Overlay-Tools, die sich als zusätzliche Ebene über die Seite legen, ersetzen diese Korrekturen nicht: Laut Bundesfachstelle kann ein Online-Shop damit seine Pflichten aus dem BFSG nicht erfüllen.

Schritt 6: erneut testen und absichern

Prüfen Sie jede Korrektur nach. Verankern Sie Barrierefreiheitstests in Release-Prozessen und Lieferantenverträgen, damit neue Funktionen keine neuen Barrieren einführen.

Was ist der nächste sinnvolle Schritt?

  1. Betroffenheit je Angebot mit der Rechtsabteilung klären. Die Orientierungstabelle oben ist ein Startpunkt.

  2. Zuständigkeiten festlegen: eine zentrale Stelle für Methode und Reporting, je Shop eine verantwortliche Person, je Lieferant eine vertragliche Regelung.

  3. Mit der umsatzstärksten Kaufreise beginnen und sie nach den sechs Schritten oben prüfen.

  4. Informationen zur Barrierefreiheit nach größeren Korrekturen aktualisieren.

  5. Termine für Nachtests festlegen, bevor die erste Prüfrunde endet.

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Wie Accessiway Sie unterstützt

Beim Barrierefreiheitsaudit prüfen unsere Expert:innen Ihre wichtigsten Kaufreisen automatisiert und manuell und ordnen die Barrieren nach Schweregrad. In der Accessiway-Plattform sehen Sie die Ergebnisse aller Shops in einem Dashboard, verfolgen den Fortschritt und geben Barrieren über die Jira-Integration direkt an Ihr Entwicklungsteam weiter. Das fortlaufende Monitoring zeigt neue Barrieren aus Releases oder Inhalten. Das Audit ist keine Rechtsberatung und keine Konformitätsgarantie. Es gibt Ihrem Team eine belastbare Grundlage für Prioritäten und Entscheidungen.

Häufige Fragen zum BFSG für Online-Shops

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Online-Shops?

In der Regel nicht. Laut Bundesfachstelle liegen Vertriebsportale außerhalb des Anwendungsbereichs, solange sie keinen Verbrauchervertrag zum Ziel haben. Steht Ihr Portal auch Privatpersonen offen, prüfen Sie es wie im Abschnitt zur Betroffenheit beschrieben.

Was gilt, wenn der Shop Produkte verkauft, die nicht unter das BFSG fallen?

Der Shop kann trotzdem erfasst sein. Laut Bundesfachstelle setzen die Pflichten an der Website oder App an, über die verkauft wird. Lebensmittel sind sogar ausdrücklich kein „Produkt“ im Sinne des Gesetzes. Ein Getränke- oder Lebensmittelshop für Verbraucher:innen fällt trotzdem als Dienstleistung unter das BFSG.

Wer prüft einen externen Zahlungsdienst oder ein Login-Plugin?

Ihr eigenes Team, und zwar so, wie Kund:innen die Komponente in Ihrem Shop erleben. Einbettung, Konfiguration und Design verändern das Ergebnis. Ein Prüfbericht des Anbieters reicht deshalb selten aus. Fordern Sie vom Anbieter eigene Testergebnisse und eine feste Ansprechperson für Korrekturen.

Reicht WCAG 2.2 AA oder ein automatischer Scan als Nachweis der BFSG-Konformität?

Verbindlich sind BFSG und BFSGV. Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und die europäische Norm EN 301 549 sind technische Referenzen, an denen sich Prüfungen in der Praxis orientieren. Was ein automatischer Scan leisten kann, steht in Schritt 3. Eine EU-Konformitätserklärung wie bei Produkten sieht das BFSG für Dienstleistungen nicht vor. Entscheidend ist, dass der Shop die Anforderungen erfüllt.

Was gilt für Shopify, Shopware, WooCommerce und andere Shopsysteme?

Das BFSG gilt unabhängig vom Shopsystem. Shopify, Shopware, WooCommerce oder Enterprise-Plattformen wie Salesforce Commerce Cloud, SAP Commerce Cloud und Adobe Commerce liefern die technische Grundlage. Die Pflichten trägt der Betreiber des Shops, also Ihr Unternehmen.

Ob ein Shop barrierefrei ist, entscheiden vier Ebenen:

  • Theme oder Frontend: Templates, Navigation, Farben, Fokus

  • Apps und Plugins: Filter, Bewertungen, Chat, Cookie-Banner, Zahlungsarten

  • Eigene Anpassungen: individueller Code, Headless-Frontends

  • Inhalte: Produkttexte, Bilder, PDFs

Jede dieser Ebenen gehört in den Prüfumfang, auch wenn das Shopsystem selbst als barrierefrei beworben wird.

Stand: Oktober 2026; allgemeine Information, keine Rechtsberatung.


Inhalt, der mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und einer menschlichen Überwachung und Überprüfung unterzogen wurde


Redaktion

Vibe Coding verändert die Softwareentwicklung. Mit der Geschwindigkeit kommt jedoch ein Problem, das bisher kaum jemand misst: von KI generierter Code führt sich selbst überlassen sehr oft zu Benutzeroberflächen, die Menschen mit Behinderungen ausschließen. Eine Produktivitätsrevolution, die ohne Korrekturmaßnahmen droht, digitale Barrieren zu vervielfachen statt sie abzubauen.

Digitale Barrierefreiheit

Redaktion

Eine barrierefreie Website stellt sicher, dass alle Menschen einschließlich derer mit Einschränkungen digitale Inhalte ohne fremde Hilfe wahrnehmen, bedienen und verstehen können. Durch die Umsetzung der WCAG-Richtlinien lassen sich Angebote problemlos per Tastatur oder Screenreader navigieren und bieten zudem gut lesbare Kontraste sowie passende Textalternativen.

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Für viele Menschen ist der morgendliche Kaffee ein kleines Ritual: ein Moment der Ruhe, bevor alles beginnt. Wenn diese Geste von einer App abhängt, darf sie nicht zum Hindernis werden. Genau hier haben wir mit Lavazza angesetzt.

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