Erklärung zur Barrierefreiheit: Pflicht, Inhalte und Muster
Öffentliche Stelle, Dienstleister oder Hersteller: Welches Dokument Sie veröffentlichen müssen, hängt von Ihrer Rolle ab. Mit Mustern für den öffentlichen Bereich und für Unternehmen.

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit zeigt, wie gut eine Website oder App für Menschen mit Behinderungen nutzbar ist. Für öffentliche Stellen schreibt das Gesetz den Inhalt vor. Unternehmen unter dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz veröffentlichen etwas anderes, je nachdem, ob sie eine Dienstleistung erbringen oder ein Produkt in Verkehr bringen. Welches Dokument Sie brauchen, hängt von Ihrer Rolle ab und davon, ob Sie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz tätig sind.
Kernpunkte
Drei Wege, drei Dokumente. Öffentliche Stellen veröffentlichen die Erklärung zur Barrierefreiheit nach dem BGG. Unternehmen mit einer betroffenen Dienstleistung veröffentlichen Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG. Wer ein betroffenes Produkt in Verkehr bringt, stellt eine EU-Konformitätserklärung aus. Ein Muster deckt nicht alle drei Fälle ab.
Eine Erklärung macht eine Website nicht barrierefrei. Sie hält fest, was eine Prüfung ergeben hat, und jede Angabe darin braucht einen Nachweis.
Öffentliche Stellen des Bundes aktualisieren die Erklärung jährlich und nach jeder wesentlichen Änderung. Sie muss von der Startseite und von jeder weiteren Seite erreichbar sein.
Anlage 3 BFSG verlangt vier Angaben. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde gehört dazu, eine Schlichtungsstelle nicht.
DACH ist nicht ein Rechtsraum. Österreich folgt mit dem BaFG derselben europäischen Logik wie Deutschland. Die Schweiz nicht: Dort gilt weder die EU-Richtlinie noch der EAA, und für private Unternehmen besteht bislang keine allgemeine Pflicht.
Eine Bundesbehörde schreibt eine förmliche Erklärung mit Vereinbarkeitsstand, Barrierenliste und Schlichtungsverfahren. Ein Online-Shop schreibt etwas Kürzeres mit anderem Aufbau und nennt am Ende eine Marktüberwachungsbehörde. Beide Seiten können denselben Titel tragen.
In den Geltungsbereich fallen nicht nur Websites. Apps, Kundenkonten, Checkout- und Buchungsstrecken, Dokumente und Selbstbedienungsterminals können ebenfalls dazugehören.
Dieser Leitfaden ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie die Regeln greifen, hängt von Ihrer Organisation, Ihrer Dienstleistung, Ihrem Markt und dem geltenden Bundes- oder Landesrecht ab.
Erklärung, Informationen oder Konformitätserklärung: die drei Dokumente
Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine öffentliche Seite. Dort legt eine Organisation dar, wie barrierefrei ihre Website oder App aktuell ist, welche Inhalte es nicht sind und warum, und wie Nutzer:innen eine Barriere melden können.
Erklärung zur Barrierefreiheit ist die förmliche Erklärung, die öffentliche Stellen nach § 12b Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und § 7 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) veröffentlichen. Informationen zur Barrierefreiheit ist das, was Erbringer einer betroffenen Verbraucherdienstleistung nach § 14 und Anlage 3 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) veröffentlichen. Andere Rechtsgrundlage, andere Mindestinhalte.
Was Nutzer:innen aus der Erklärung erfahren
Eine gute Erklärung beantwortet in wenigen Sekunden drei Fragen: Kann ich diesen Dienst nutzen, was scheitert beim Versuch, und wem sage ich Bescheid. Das heißt: benannte Funktionen statt allgemeiner Formulierungen, eine echte Alternative überall dort, wo etwas nicht funktioniert, und ein Kontaktweg, der auch für Menschen funktioniert, die Ihr Standardformular nicht bedienen können.
Gelesen wird die Seite auch von Menschen, die nicht zu Ihrer Zielgruppe gehören. Einkaufsabteilungen, Prüfer:innen und Journalist:innen beginnen hier, weil eine Organisation nirgendwo sonst ihre eigene Position schriftlich festhält.
Warum eine Erklärung keine Barrierefreiheitsprüfung ersetzt
An der Funktionsweise Ihrer Website ändert die Veröffentlichung nichts. Die Erklärung ist das sichtbare Ergebnis einer Arbeit, die vorher stattgefunden hat: einer Prüfung gegen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und im öffentlichen Bereich gegen die europäische Norm EN 301 549.
In unserer Analyse der DAX-Websites ein Jahr nach dem BFSG wiesen 89 Prozent der 19 untersuchten verbraucherorientierten DAX-Websites mindestens eine digitale Barriere auf. Geprüft wurde im Mai 2026 gegen neun ausgewählte Erfolgskriterien der WCAG 2.2. Im Durchschnitt verfehlten die Websites mehr als drei der neun Kriterien, zwei erfüllten alle neun. Diese Analyse ist eine Momentaufnahme und keine vollständige Konformitätsbewertung. Genau diese Unterscheidung muss eine Erklärung sauber treffen.
Wer muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?
Nicht jede Unternehmenswebsite trägt dieselbe Pflicht. Öffentliche Stellen, Dienstleister und Hersteller folgen getrennten Regeln.
Situation | Was in der Regel gilt | Worauf zu achten ist |
Öffentliche Stelle des Bundes | Förmliche Erklärung zur Barrierefreiheit nach BGG und BITV 2.0 | Sechs Pflichtangaben, barrierefreier Feedback-Mechanismus, Schlichtungsverfahren |
Landes- oder Kommunalbehörde | Eine vergleichbare Pflicht kann sich aus dem jeweiligen Landesrecht ergeben | Landesgesetz, zuständige Überwachungsstelle und eigene Mustervorgaben prüfen. Kontaktdaten des Bundes gelten hier nicht |
Unternehmen mit einer betroffenen Verbraucherdienstleistung, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr | Barrierefreie Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 und Anlage 3 BFSG | Vier Pflichtangaben, dazu die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Keine amtliche Formvorgabe |
Unternehmen, das ein betroffenes Produkt in Verkehr bringt, etwa E-Book-Reader oder Selbstbedienungsterminals | EU-Konformitätserklärung nach § 18 BFSG und CE-Kennzeichnung nach § 19 BFSG | Konformitätsbewertung nach Anlage 2, Aufbewahrung fünf Jahre. Ein Dokument für die Behörde, keine Webseite |
Website ohne eine dieser Rollen | Aus diesem Leitfaden folgt daraus nichts automatisch | Freiwillige Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem. Den Anwendungsbereich klären, bevor Sie rechtliche Aussagen treffen |
Öffentliche Stellen: Erklärung nach BGG und BITV 2.0
Öffentliche Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung für ihre Websites und mobilen Anwendungen. Was das für Verwaltung und öffentliche Einrichtungen im Alltag bedeutet, hängt am Umfang der digitalen Angebote.Sie benennt Inhalte, die nicht vollständig barrierefrei sind, erklärt die Gründe und verweist auf barrierefreie Alternativen, soweit es welche gibt. Dazu kommt ein barrierefreier elektronischer Feedback-Mechanismus, den Nutzer:innen unmittelbar erreichen, und eine Information zum Schlichtungsverfahren mit Link zur Schlichtungsstelle.
Unternehmen: Informationen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG
Das BFSG setzt den European Accessibility Act in Deutschland um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es erfasst bestimmte Verbraucherdienstleistungen, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, und nicht jede gewerbliche Website. Erbringer einer betroffenen Dienstleistung machen Informationen zu deren Barrierefreiheit öffentlich zugänglich, in barrierefreier Form.
Gilt das BFSG für meinen Online-Shop oder meine digitale Dienstleistung?
Entscheidend ist die Dienstleistung, nicht die bloße Tatsache, dass Sie eine Website betreiben. Der elektronische Geschäftsverkehr ist eine der benannten Dienstleistungskategorien. Ein verbraucherorientierter Shop mit Bestellprozess kommt damit ernsthaft in Betracht, worauf es dabei ankommt, zeigt unsere Übersicht zur Barrierefreiheit im E-Commerce Buchungsstrecken, Kundenkonten, Bezahlschritte gehören in dieselbe Prüfung.
Was gilt für Kleinstunternehmen?
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt bei Dienstleistungen, wenn ein Unternehmen weniger als zehn Beschäftigte hat und entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Sie gilt für Dienstleistungen, nicht pauschal für Produkte. An abgebrochenen Bestellungen wegen eines nicht bedienbaren Checkouts ändert sie nichts.
Produkte statt Dienstleistung: die EU-Konformitätserklärung
Wer ein vom BFSG erfasstes Produkt in Verkehr bringt, etwa E-Book-Reader, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten oder Selbstbedienungsterminals, hat eine dritte Pflicht. Der Hersteller durchläuft das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 2, stellt vor dem Inverkehrbringen eine EU-Konformitätserklärung nach § 18 BFSG aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 19 BFSG an.
Diese Erklärung ist ein Dokument für die Marktüberwachung und keine Seite auf der Website. Sie wird fünf Jahre aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen vorgelegt. Wenn Ihr Unternehmen ein Produkt herstellt und zugleich einen Shop betreibt, bestehen beide Pflichten nebeneinander.
Welches Gesetz gilt für Ihr digitales Angebot?
In Deutschland sind drei Rahmen relevant. Der Rahmen, der für Sie gilt, entscheidet über Inhalt, Formulierung und die Behörde, die am Ende der Seite steht.
BGG, BITV 2.0 und EU-Richtlinie für öffentliche Stellen
§ 12b BGG begründet die Veröffentlichungspflicht. § 7 BITV 2.0 regelt die Form. Die Erklärung ist barrierefrei und maschinenlesbar. Sie stützt sich auf eine tatsächliche Bewertung und gibt an, ob diese intern oder durch Dritte erfolgt ist. Europäische Grundlage ist die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, und die EU-Mustererklärung liefert die anerkannten Inhaltskategorien.
Warum Länder und Kommunen den eigenen Rahmen prüfen müssen
BGG und BITV 2.0 binden Stellen des Bundes. Landesgesetze, zuständige Durchsetzungsstellen, Reaktionsfristen und Mustervorgaben unterscheiden sich von Land zu Land. Eine kommunale Erklärung auf Basis einer Bundesvorlage nennt häufig die falsche Behörde, und das fällt Nutzer:innen als Erstes auf.
Was muss in einer Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?
Für öffentliche Stellen, und soweit das anwendbare Landesrecht das vorsieht, bilden sechs Angaben die Erklärung. Jede wird ein Abschnitt der veröffentlichten Seite.
Geltungsbereich. Die Website, die betroffenen URLs und, falls vorhanden, die App mit Version und Datum.
Stand der Vereinbarkeit. Vollständig vereinbar, teilweise vereinbar oder nicht vereinbar, ausgewählt auf Grundlage einer tatsächlichen Bewertung.
Nicht barrierefreie Inhalte. Die konkreten Barrieren, der Grund, eine einschlägige Ausnahme, die barrierefreie Alternative und ein Zeitplan für die Behebung, soweit vorhanden.
Erstellung und Prüfung. Erstellungsdatum, Datum der letzten Überprüfung und die Angabe, ob intern oder durch Dritte geprüft wurde.
Feedback und Kontakt. Ein barrierefreier, einfacher Weg, um eine Barriere zu melden oder Informationen anzufordern, dazu die zuständige Stelle. Dieser Weg muss für die Menschen funktionieren, die ihn am ehesten brauchen.
Durchsetzungs- oder Schlichtungsverfahren. Das richtige Verfahren und die Kontaktdaten für Ihre Zuständigkeit.
Drei Ergänzungen lohnen sich, auch wenn sie freiwillig sind: ein Link auf den Prüfbericht, der geplante Zeitplan für die Behebung, eine Telefonnummer für Menschen, die kein Webformular nutzen können.
Nicht barrierefreie Inhalte, Gründe und barrierefreie Alternativen
Unklare Formulierungen sind die häufigste Schwäche veröffentlichter Erklärungen. „Einige Bereiche sind noch nicht barrierefrei" sagt Nutzer:innen nichts, und dem eigenen Team gibt es auch nichts an die Hand.
Beispiel: Im Checkout lässt sich der Schritt „Zahlungsart wählen" nicht mit der Tastatur bedienen. Die Auswahlfelder reagieren nur auf Mausklicks, deshalb können Nutzer:innen mit Screenreader die Bestellung nicht abschließen. Als Alternative nehmen wir Bestellungen telefonisch unter [Telefonnummer] entgegen. Die Überarbeitung des Checkouts ist bis [Monat/Jahr] geplant.
Diese Fassung benennt den betroffenen Bereich, die Barriere, wen sie blockiert, die Alternative und einen Zeitraum.
Welche Informationen müssen Unternehmen nach dem BFSG veröffentlichen?
Erbringer einer betroffenen Dienstleistung stellen vier Angaben bereit, barrierefrei und an einer Stelle, die Nutzer:innen auch finden:
eine barrierefrei verständliche allgemeine Beschreibung der Dienstleistung;
die Erläuterungen, die zum Verständnis der Erbringung nötig sind;
eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt;
die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt dafür einen klar beschrifteten Link „Barrierefreiheit" im Header oder Footer statt einer Unterbringung in den AGB. Den Abschnitt zum Durchsetzungsverfahren aus dem öffentlichen Bereich übernehmen Sie hier nicht. Anlage 3 verlangt die Marktüberwachungsbehörde, und eine Schlichtungsstelle steht nicht in dieser Liste.
Anlage 3 schreibt Inhalte vor, keine Form. Ein amtliches Muster wie im öffentlichen Bereich gibt es deshalb nicht. Die Struktur weiter unten deckt die vier Pflichtangaben ab und lässt Raum für die Besonderheiten Ihrer Dienstleistung.
Wie erstelle ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Sechs Schritte in dieser Reihenfolge. Die ersten beiden entscheiden über alles Weitere, deshalb kommt das Muster erst an fünfter Stelle.
Schritt 1: Anwendungsbereich und rechtliche Grundlage klären Öffentliche Stelle, betroffener Dienstleister, Hersteller, mehreres davon oder nichts davon.
Schritt 2: Website, App und relevante Prozesse erfassen Domains, Subdomains, Apps, Kontobereiche, Buchungs- und Checkout-Strecken, dazu die Dokumente, die Teil der Dienstleistung sind.
Schritt 3: Barrierefreiheit tatsächlich bewerten Kombinieren Sie automatisierte Prüfungen mit manuellen Tests: Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität, Formulare, Kontraste, Überschriftenstruktur, Medienalternativen, zentrale Transaktionspfade. Wer das nicht im Haus abdecken kann, holt sich Audit und Remediation dazu. Mehrere Websites aus unserer DAX-Analyse erzielten in Google Lighthouse gute Werte, während die manuelle Prüfung weiterhin Barrieren fand.
Ein Vereinbarkeitsstand, der auf einem automatisierten Score beruht, ist eine Aussage, die Ihre eigene Prüfung nicht trägt.
Schritt 4: Bekannte Barrieren konkret dokumentieren Halten Sie zu jedem Befund zusätzlich fest, wer verantwortlich ist und wie der Bearbeitungsstand aussieht. Daraus wird später Ihr Zeitplan.
Schritt 5: Passende Erklärung oder BFSG-Informationen erstellen Nehmen Sie das Muster für öffentliche Stellen oder die BFSG-Struktur weiter unten und füllen Sie jeden Platzhalter mit geprüften Angaben. Wenn die Erklärung laufend aktuell bleiben soll, übernimmt das die Barrierefreiheitserklärung von Accessiway
Schritt 6: Veröffentlichen und im Turnus prüfen Setzen Sie ein Prüfdatum und eine verantwortliche Person, bevor die Seite live geht.
Muster: Erklärung zur Barrierefreiheit für öffentliche Stellen
Das ist eine bearbeitbare Struktur und keine Konformitätsgarantie. Nutzen Sie sie als öffentliche Stelle und prüfen Sie vorher Ihren Landesrahmen.
## Geltungsbereich
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für [Name und URL der Website / Name, Version und Datum der App].
## Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
[Name der öffentlichen Stelle] ist bemüht, [Website/App] im Einklang mit [anwendbare Rechtsgrundlage] barrierefrei zugänglich zu machen.
[Diese Website ist vollständig vereinbar / teilweise vereinbar / nicht vereinbar] mit [anwendbare Anforderungen].
## Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- [konkrete Seite, Inhalt oder Funktion]: [konkrete Barriere], [Grund], [barrierefreie Alternative], [geplante Maßnahme/Zeitraum, falls vorhanden].
## Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde am [Datum] erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit beruht auf [Selbstbewertung / Bewertung durch Dritte; Methode oder Prüfgrundlage].
Die Erklärung wurde zuletzt am [Datum] überprüft.
## Feedback und Kontakt
Sind Ihnen Barrieren bei der Nutzung von [Website/App] aufgefallen? Bitte teilen Sie uns diese über [barrierefreies Kontaktformular / E-Mail / Telefon] mit.
Verantwortlich für die Bearbeitung: [Stelle/Abteilung, Kontaktdaten].
## Durchsetzungsverfahren
Wenn Sie innerhalb von [anwendbare Frist] keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie sich an [zuständige Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle] wenden: [Link und Kontaktdaten].
Check vor der Veröffentlichung:
jeder Platzhalter ersetzt, jede nicht zutreffende Option gelöscht;
„vollständig vereinbar" nur dort gewählt, wo eine Bewertung das trägt;
die für Sie zuständige Behörde genannt und nicht die Bundesvorgabe;
die Seite als barrierefreies HTML veröffentlicht.
Muster: Informationen zur Barrierefreiheit nach BFSG
Für Erbringer einer betroffenen Verbraucherdienstleistung. Nicht für öffentliche Stellen, und bewusst ohne Abschnitt zum Durchsetzungsverfahren.
## Beschreibung unserer Dienstleistung
[Kurze, barrierefrei verständliche Beschreibung der Dienstleistung, z. B. Online-Shop für …]
## So nutzen Sie die Dienstleistung
[Die für Bestellung, Buchung, Registrierung, Zahlung oder Kundenkonto erforderlichen Schritte und Informationen.]
## Barrierefreiheit der Dienstleistung
[Beschreibung, wie die einschlägigen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden, gestützt auf tatsächlich umgesetzte und geprüfte Maßnahmen.]
## Zuständige Marktüberwachungsbehörde
[Bezeichnung und Kontaktdaten der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.]
Bei unklarem Anwendungsbereich oder unklaren Aussagen prüfen Jurist:innen und Accessibility-Fachleute mit.
Wo sollte die Erklärung stehen, und gilt das auch für Apps?
Im Footer, auf jeder Seite, so deutlich beschriftet wie „Impressum" und „Datenschutz". Für öffentliche Stellen des Bundes verlangt die BITV 2.0, dass die Erklärung von der Startseite und von jeder Seite der Website erreichbar ist. Für BFSG-Informationen erfüllt ein ebenso sichtbarer Link „Barrierefreiheit" denselben Zweck.
HTML, PDF oder beides: welches Format ist sinnvoll?
Barrierefreies HTML ist die bessere Grundeinstellung. Assistive Technologie liest es direkt, es passt sich den Anzeigeeinstellungen an, und es bleibt leichter aktuell. Ein PDF ist nicht automatisch nicht konform. Wenn Sie eines veröffentlichen, muss es selbst barrierefrei sein, und Sie pflegen ab dann zwei Fassungen derselben Angaben.
Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?
Öffentliche Stellen des Bundes aktualisieren jährlich und nach jeder wesentlichen Änderung an Website oder App. Alle anderen prüfen nach einem Relaunch, einer neuen Checkout- oder Buchungsstrecke, einem CMS-Wechsel, einem App-Release, einer Dokumentaktualisierung oder einer neu gefundenen Barriere.
Barrierefreiheitserklärung in Österreich und der Schweiz
Österreich folgt derselben europäischen Logik wie Deutschland. Die Schweiz nicht. Wer in der DACH-Region arbeitet, braucht deshalb eine Prüfung und mehrere Dokumente.
Österreich: das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
Das BaFG setzt seit dem 28. Juni 2025 denselben European Accessibility Act um wie das deutsche BFSG. Aufbau und Pflichten stimmen weitgehend überein, und die Informationspflicht für Dienstleistungen steht ebenfalls in Anlage 3. Vier Unterschiede zählen in der Praxis:
Eine zentrale Behörde. Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich. Diese Stelle steht in Ihrer Erklärung, nicht die MLBF in Magdeburg.
Andere Obergrenze beim Bußgeld. Bis zu 80.000 Euro, gestaffelt nach Art des Verstoßes und Unternehmensgröße.
Nicht in die AGB. Die WKO rät davon ab, die Informationen in den AGB unterzubringen, weil sie dort zum Vertragsbestandteil werden können. Empfohlen wird ein eigener Link.
Selbstbedienungsterminals. Wer Dienstleistungen über Fahrkartenautomaten, Bankomaten oder Check-in-Automaten erbringt, veröffentlicht zusätzlich Informationen zur baulichen Umgebung, etwa Zugang, Gerätehöhe, Wendebereiche und Orientierungssysteme.
Kleinstunternehmen müssen die Beurteilung nicht dokumentieren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice sind die maßgeblichen Fakten trotzdem zu übermitteln.
Für öffentliche Stellen gelten in Österreich eigene Bundes- und Landesregelungen. Prüfen Sie sie getrennt, bevor Sie eine Erklärung nach deutschem Muster veröffentlichen.
Schweiz: BehiG, eCH-0059 und eine Revision ohne Datum
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Weder die Richtlinie für öffentliche Stellen noch der EAA gelten dort direkt.
Öffentliche Stellen. Der Bund macht seine digitalen Angebote barrierefrei zugänglich. Technische Grundlage sind die Richtlinien P028 und der Standard eCH-0059 in Version 3.0, der auf WCAG 2.1 aufsetzt. Kantone und Gemeinden haben teils eigene Vorgaben.
Private Unternehmen. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur barrierefreien Website besteht derzeit nicht. Das BehiG verbietet Diskriminierung, schreibt aber keine WCAG-Konformität für jede Seite vor.
Eine Erklärung ist nirgends vorgeschrieben. Freiwillig veröffentlichen lohnt sich trotzdem, besonders bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand.
Ein Punkt für Ihre Planung: Viele Quellen nennen den 1. Januar 2027 als Starttermin für private Anbieter. Dieses Datum hatte der Bundesrat vorgesehen. Im April 2026 hat die zuständige Kommission des Nationalrates die Massnahmen der BehiG-Revision in den indirekten Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative integriert und weitere Abklärungen in Auftrag gegeben. Ein bestätigtes Inkrafttreten gibt es damit nicht.
Wer von der Schweiz aus in die EU verkauft, ist davon unabhängig betroffen. Für diese Unternehmen gilt der EAA seit dem 28. Juni 2025.
Welche Pflichten gelten in Deutschland, Österreich und der Schweiz?
Was | Deutschland | Österreich | Schweiz |
Öffentliche Stellen | BGG, BITV 2.0 | eigene Bundes- und Landesregelungen | BehiG, P028, eCH-0059 |
Unternehmen | BFSG seit 28.06.2025 | BaFG seit 28.06.2025 | keine allgemeine Pflicht |
Zuständige Stelle für Unternehmen | MLBF Magdeburg | Sozialministeriumservice, Landesstelle OÖ | keine |
Bußgeld bis | 100.000 Euro | 80.000 Euro | entfällt |
Erklärung gesetzlich vorgeschrieben | öffentliche Stellen ja, Unternehmen nach Anlage 3 | wie Deutschland | nein |
Häufige Fragen zur Barrierefreiheitserklärung
Wir sind öffentliche Stelle und betroffener Dienstleister. Brauchen wir zwei Dokumente?
In den meisten Fällen ja. Die beiden Pflichten stehen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und decken Unterschiedliches ab. Eine zusammengelegte Seite erfüllt deshalb meist keine von beiden. Veröffentlichen Sie die Erklärung für Website oder App nach BGG und BITV 2.0, dazu die Anlage-3-Informationen für die betroffene Dienstleistung, und verlinke beide miteinander.
Welche Inhalte müssen in Leichter Sprache verfügbar sein?
Für Websites öffentlicher Stellen des Bundes verlangt die BITV 2.0 auf der Startseite Erläuterungen zu den wesentlichen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Das ist eine Bundesregelung für den öffentlichen Bereich. Auf Landesbehörden oder Unternehmen überträgt sie sich nicht automatisch, und Umfang und Umsetzung können anderswo abweichen.
Dürfen private Unternehmen ihre Seite „Barrierefreiheitserklärung" nennen?
Ja. Der Titel ist nicht geregelt, der Inhalt schon. Eine gesetzliche Erklärung zur Barrierefreiheit wie im öffentlichen Bereich gibt es für private Unternehmen nicht. Pflicht sind die vier Angaben nach Anlage 3 BFSG. Viele Unternehmen veröffentlichen sie unter der bekannteren Überschrift, und das ist in Ordnung, solange die Seite keine Vereinbarkeit behauptet, die keine Prüfung belegt.
Kann ich ein Muster oder einen Generator einfach übernehmen?
Nein. Ein Muster liefert die Struktur. Der Inhalt kommt aus Ihrer eigenen Prüfung: Ihr Geltungsbereich, Ihre Barrieren, Ihre Daten, Ihre Kontakte, Ihre zuständige Behörde. Eine unbearbeitete Vorlage, die vollständige Vereinbarkeit behauptet, ist keine Abkürzung. Sie ist eine dokumentierte Falschaussage, die jede Person in einer Minute widerlegen kann.
Wer kontrolliert die Barrierefreiheit, und wo finde ich die zuständige Stelle?
Das hängt vom Weg ab. Für öffentliche Stellen des Bundes liegen Überwachung und Schlichtung auf Bundesebene, und jedes Land hat eigene Überwachungs- und Durchsetzungsstellen. Für BFSG-Dienstleistungen ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg zentrale Anlaufstelle. Dort lagen bis Mitte 2026 rund 700 Meldungen vor. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung, welche Bezeichnung für Ihre Dienstleistung gilt.
Was passiert, wenn wir nichts veröffentlichen?
Bei BFSG-Dienstleistungen kann die Marktüberwachung Maßnahmen bis zum Marktverbot anordnen, Bußgelder reichen bis 100.000 Euro. Die häufigere Folge tritt früher ein: Wer einen Kauf nicht abschließen kann und keine Meldemöglichkeit findet, geht zum Wettbewerb. Und die fehlende Seite ist das Erste, wonach Prüfer:innen und Journalist:innen suchen.
Wo fange ich an?
Die richtige Erklärung beginnt mit einer Prüfung, und der rechtliche Weg entscheidet, welches Dokument Sie schreiben.
Starten Sie einen kostenlosen Scan, um zu sehen, was eine automatisierte Prüfung bereits meldet.
Tragen Sie Ihren Geltungsbereich in eine Liste: Domains, Apps, Kontobereiche, Checkout- und Buchungsstrecken.
Beauftragen Sie die Prüfung für alles, was ein Scan nicht erreicht, etwa Tastaturbedienung und Screenreader-Tests.
Füllen Sie das passende Muster mit Ihren Befunden, Daten und Ihrer zuständigen Behörde.
Tragen Sie die jährliche Überprüfung mit einer verantwortlichen Person in den Kalender ein.
Hinweis: Wenn Sie Ihre BFSG-Informationen zum Geltungsbeginn am 28. Juni 2025 veröffentlicht haben und sich Checkout oder Kundenkonto seitdem geändert haben, passt die Beschreibung nicht mehr zur Dienstleistung.
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